Verbindliche neue „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ seit 11.6.2010

Seit dem 11.6.2010 gilt das neue und aktualisierte Widerrufsrecht. Immer noch verwenden sehr viele Händler die alte und somit auch abmahngefährdete Widerrufsbelehrung.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Widerrufsrecht endlich auf die Unmenge an Abmahnungen reagiert, die durch fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrungen zurückgingen. Aufmerksame Shop-Betreiber haben mit Sicherheit schon die entsprechenden Änderungen vorgenommen – in diesem Artikel werden die Änderungen und Eckdaten nochmals übersichtlich dargestellt.

Nach der Neufassung der Widerrufsbelehrung gibt es endlich Rechtssicherheit für Shop-Betreiber. Die Muster-Widerrufsbelehrung, welche vom Bundesjustizministerium seit 2002 bis zum 11.6.2010 in der BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) eingefügt war, war mehrfach von den Gerichten als nicht ausreichend eingestuft worden. Zahlreiche Abmahnungen fußten auf ebendieser Musterbelehrung – zuletzt bestätigte der BGH 2009, dass die bisher gültigen Muster nicht konkret genug seinen.

Was sich für Sie geändert hat:

Nicht zuletzt durch die Angreifbarkeit der alten Muster-Widerrufsbelehrung kam es zu großen Unsicherheiten auf Händler-Seite.

Was sich für Sie als Händler durch die neue Rechtslage ändert:

  • Unangreifbarkeit der Musterbelehrung
    Die Musterwiderrufs- sowie die Musterrückgabebelehrung haben den Rang eines formellen Gesetzes und sind durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar. Das bedeutet für Sie als Online-Händler endlich Rechtssicherheit
  • 14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
    Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt ab sofort auch hier 14 Tage – eine Neuerung, die für Händler interessant ist, die eBay als zusätzlichen Vertriebskanal nutzen
  • Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
    Ab sofort ist es ausreichend, den Verbraucher über das Widerrufsrecht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu belehren, um einen Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung geltend machen zu können
  • Rückgaberecht bei eBay
    eBay-Händler können ihren Kunden anstatt des Widerrufsrechtes nun ein Rückgaberecht einräumen
  • Unterlassungserklärungen kündigen
    Alte abgegebene Unterlassungserklärungen können nun eventuell gekündigt werden


Für Händler heißt das konkret: Seit dem 11.6.2010 muss die aktualisierte Fassung im Shop verwendet werden. Dem Käufer muss die Erklärung beim Abschluss des Kaufvertrages in Schriftform zur Verfügung gestellt werden.

Was sich nicht geändert hat:

  • Der Verbraucher muss auch nach der neuen Rechtslage weiterhin auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, hingewiesen werden.
  • Der Verbraucher muss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Dies kann z. B. in der Bestellbestätigungsmail geschehen. Für beide Belehrungen ist die Verwendung der neuen Musterbelehrung zu empfehlen.
  • Damit die Frist zu laufen beginnt, muss der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Ist dies nicht der Fall, hat er ein unendliches Widerrufsrecht, da die Frist nicht zu laufen beginnt. Das LG Bochum hat mit Urteil vom 24.10.2009, Az.: 14 O 191/08 entschieden, dass dieses Versäumnis eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt.
  • Wenn Sie nicht in Ihren AGB oder beim Bestellvorgang unterscheiden, dann räumen Sie auch gewerblichen Kunden ein Widerrufsrecht ein. Sollten Sie das nicht wünschen, ergänzen Sie den Bestellvorgang beispielsweise um das Feld „Ich bestelle als Unternehmer“ und stellen Sie die Implikationen in einem Zusatz zur Widerrufsbelehrung klar
  • Achten Sie weiterhin exakt auf die Differenzierung zwischen Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und Rückgaberecht (§ 356 BGB). Eine Vermischung der Rechtsbegriffe ist abmahngefährdet
  • Die sogenannte „40-EUR-Klausel“ muss wirksam vertraglich vereinbart werden, wenn Sie wünschen, dass Ihre Kunden bei einem Widerruf die Rücksendekosten übernehmen sollen (z. B. noch einmal zusätzlich in AGB). Beim Rückgaberecht (§ 356 BGB) ist die Verwendung der 40-EUR-Klausel nicht möglich.

Auch wenn nun mehr Rechtssicherheit besteht, empfiehlt sich dennoch für jeden Shopbetreiber, sein Online-Angebot von einem erfahren Anwalt überprüfen zu lassen. Denn weiterhin lauern neben der Widerrufsbelehrung viele weitere rechtliche Fallstricke, z. B. bei der Impressumspflicht oder Datenschutzbelehrung.

Das offiziell gültige Muster für die Widerrufsbelehrung finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html



verbindliche_neue_„widerrufs-_und_rueckgabebelehrung_seit_11.6.2010.txt · Zuletzt geändert: 2010-08-25 08:36 von aregnet